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   BSG, 26.11.1987 - 2 RU 34/86   

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https://dejure.org/1987,20955
BSG, 26.11.1987 - 2 RU 34/86 (https://dejure.org/1987,20955)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1987 - 2 RU 34/86 (https://dejure.org/1987,20955)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1987 - 2 RU 34/86 (https://dejure.org/1987,20955)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.08.1970 - 2 RU 51/68

    Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht - Versicherung eines

    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 34/86
    zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S "76 c mit weiteren Nachweisen).

    Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie verrichtet wird (BSGE 31, 275, 277 mit weiteren Nachweisen; BSGE 42, 1, 4).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß einzelne Verrichtungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern das Gesamtbild der übernommenen Aufgabe maßgeblich ist (vgl BSGE 31, 275, 277; M2, 1, M), erhielt die Tätigkeit des M. ihr Gepräge durch den Auftrag, die Lichtkuppeln zu besorgen, während dem Ausmessen der Lichtkuppeln nur eine untergeordnete Hilfsfunktion zukam.

  • BSG, 13.02.1975 - 8 RU 110/74

    Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 34/86
    Ferner widerspreche das LSG-Urteil einer Reihe von Entscheidungen des BSG, insbesondere dem Urteil vom 5. August 1976 (BSGE MZ, 126), weil das LSG das Ausmessen nicht als eine Bauarbeit und die Tätigkeit des M. als eine Unternehmerleistung an« gesehen habe (anders BSG, Urteil vom 13. Februar 1975 in VersR 1975, 713).

    Darauf hat auch das BSG in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 13. Februar 1975 (8 RU 110/74, VersR 1975, 713) hingewiesen.

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 34/86
    Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie verrichtet wird (BSGE 31, 275, 277 mit weiteren Nachweisen; BSGE 42, 1, 4).
  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 26.11.1987 - 2 RU 34/86
    zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; muß ferner unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S "76 c mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 22/91

    Abgrenzung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten von unternehmerähnlichen

    Der Senat hat wiederholt betont (s ua BSGE 31, 275, 277; 42, 1, 4; BSG Urteil vom 26. November 1987 - 2 RU 34/86 - HV-Info 1988, 450; BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 8), daß die einzelnen Verrichtungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern das Gesamtbild der übernommenen Aufgaben maßgeblich ist (Brackmann aaO S 476a I).
  • SG Kassel, 23.05.2017 - S 9 U 157/14
    Nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des BSG, ebenfalls entwickelt zu § 539 RVO, setzt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit voraus, dass - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit vorliegt, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. BSG vom 17.3.1992 - 2 RU 22/91 - und vom BeckOK, SGB VII, § 2 Rn. 72, zitiert nach beck-online, mwN; LSG R.-P. vom 24.4.1991 - L 3 U 173/90, zitiert nach beck-online); außerdem muss sie unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. BSG vom 26.11.1987 - 2 RU 34/86, zitiert nach juris; LSH R.-P. vom 24.4.1991, aaO).

    Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen, unter denen sie sich vollzieht (vgl. BSG vom 26.11.1987, aaO; LSH R.-P. vom 24.4.1991, aaO).

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87
    Dem Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift steht nicht entgegen, daß Frau W ihre Tätigkeit aus freundschaftlicher Verbundenheit zu Frau L verrichtet hat (BSG Urteil vom 26. November 1987 - 2 RU 34/86 - Brackmann aaO S 475u mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-) und Frau L sich eine bei ihr gegen Entgelt beschäftigte Hilfe finanziell wohl nicht hätte leisten können (BSGE 34, 240, 242; 35, 1UO, 1ü2; BSG Nr. 16 zu s 537 RVOaF; BSGSozR 2200 5 539 Nr. 55; BrackmannaaO S 4760).
  • LSG Hessen, 20.12.2001 - L 3 U 159/01
    Dabei reicht es aus, dass sie wegen ihrer Ähnlichkeit mit der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Tätigkeit es rechtfertigt, den Verunglückten einem Arbeitnehmer des Unfallbetriebes gleichzustellen (Schwerdtfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, Anm. 640, 641 zu § 2; BSGE 5, 168; 18, 143, 145, 146; BSG, Urteil vom 26. November 1987 - Az.: 2 RU 34/86 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1998 - L 17 U 48/98

    Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines

    Insoweit ist es für die Beurteilung der unternehmerähnlichen Tätigkeit ebensowenig erforderlich, daß alle Merkmale des Unternehmerbegriffes vorliegen, wie die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nicht voraussetzt, daß sämtliche Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind (BSG Urt. v. 06.02.1986 - 2 RU 9/87 - BSG Urt. v. 26.11.1987 - 2 RU 34/86 - BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16, Brackmann/Krasney a.a.O. § 2 Rdn. 836 ff.).
  • LSG Hessen, 22.04.2008 - L 3 U 286/05
    Daran fehlt es, wenn eine objektiv arbeitnehmerähnliche Tätigkeit auf einer Sonderbeziehung z.B. als Familienangehöriger, Nachbar, Freund, Vereinsmitglied beruht oder aber der Handelnde mit ihr im Wesentlichen allein eigene Angelegenheiten verfolgt, im Rahmen und im Interesse eines eigenen Unternehmens für dieses oder jedenfalls unternehmerähnlich, z.B. zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem selbstständigen Dienstvertrag (§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) oder einem Werkvertrag (§ 631 BGB) oder - bei Unentgeltlichkeit - aus einem übernommenen Auftrag (§ 662 BGB) mit Dienst- oder Werkvertragscharakter, tätig wird oder wenn - bei fehlendem rechtlichen Bindungswillen das gegenseitige Verhältnis nach dem Gesamtbild jedenfalls eher einem anderen Vertragstyp des BGB als einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnelt (s. dazu BSG SozR § 539 RVO Nr. 15; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16; BSG, Urteile vom 23. April 1987 - 2 RU 29/86 -, 27. Oktober 1987 - 2 RU 9/87 -, 26. November 1987 - 2 RU 34/86 -, 24. März 1998 - B 2 U 21/97 R -, 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R - LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 3. April 2000 - L 7 U 379/99 - und 27. Oktober 1993 - L 3 U 37/93 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juni 1998 - L 17 U 48/98 - und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 1998 - L 2 U 892/97 -).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 03.04.2000 - L 7 U 379/99

    Kein UV-Schutz bei unternehmerähnlicher Tätigkeit (§ 539 Abs. 2 RVO)

    In seinem Urteil vom 26.11.1987 (Az 2 RU 34/86) hat das BSG entschieden, dass auch das Besorgen einer Lichtkuppel nicht arbeitnehmerähnlich gewesen sei.
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